last update: 19.04.2024

Auflassung

Eine Auflassung sollte notariell beurkundet werden.
Es ist die Einigung, die zum Grundstückserwerb erforderlich ist.
Siehe hierzu auch §873 BGB.

Die Einigung beruht auf einem schuldrechtlichen Grundgeschäft,
bei dem die Verpflichtung zur Vornahme einer dinglichen
Rechtsänderung eingegangen wird.
Bei der Auflassung wird die eingegangene Verpflichtung eingelöst.