Die Grenzfeststellung bedeutet die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster.
Bei der Feststellung wird eine amtliche Aussage über den örtlichen Verlauf einer bestehenden - bisher nicht festgestellten - Flurstücksgrenze nach ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster getroffen. Evtl. werden die örtlich vorgefundenen Grenzen und die Erklärung der Beteiligten mit einbezogen.
Die Grenze ist durch die Anerkennungserklärung der Grenznachbarn beim Grenztermin festgestellt. Die Erklärung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) in einer öffentlichen Urkunde aufgenommen. Damit ist die Lage der Grenze unveränderlich und für die Grundstückseigentümer und ihre Nachfolger rechtlich verbindlich.
Bereits vorhanden Grundstücksgrenzen gelten als nicht festgestellt, wenn die Anerkennungserklärungen in der Vergangenheit nicht aufgenommen wurden oder diese nicht mehr anchweisbar sind. Diese Erklärung wird bei heutigen grundstücksbezogenen Vermessungen nachgeholt.